Materialien


Das Kompetenzzentrum Demenz stellt sich vor:
  



Änderungen der Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung zum 1. Januar 2012

Informationen finden Sie beim Bundesministerium fĂĽr Gesundheit.
Wir haben Ihnen eine Tabelle mit den aktuellen Leistungen zusammengestellt: pdf-Pflegeversicherung



Hilfen zum Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten:



Information:
Neue Landesverordnung
zu niedrigschwelligen Betreuungsangeboten in Schleswig-Holstein (seit 2010)
Durch die AFöVO wird die Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes (PflEGVO) vom 20. Februar 2003 abgelöst. Damit sind folgende inhaltlichen Änderungen verbunden:

• Zusätzlich werden als mögliche niedrigschwellige Betreuungsangebote lt. ?1 AföVO Einzelbetreuungen durch anerkannte ehrenamtliche Helfer aufgeführt (z.B. "Tagesmütter")
Die Förderung für in der Regel wöchentlich stattfindende Betreuungsgruppen (mindestens 44 Treffen jährlich) und Helferinnenkreise oder Tagesbetreuung als Einzelbetreuung mit mindestens 200 Einsätzen pro Jahr liegt jetzt bei maximal 6.000 EUR als Festbetragsfinanzierung durch das Land Schleswig-Holstein und die Pflegekassen.

• Umfang und Zusammensetzung von Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche müssen transparent gemacht werden und dürfen 5,- nicht überschreiten (erhöhter Betrag inkl. Fahrtkosten)

• Neben den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten können auch Betreuungsangebote ehrenamtlich Tätiger zur Betreuung bzw. Entlastung Pflegebedürftiger, Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf bzw. Angehöriger gefördert werden (?6).
Auch hier ist ein Konzept mit Aussagen über Inhalt und Qualitätssicherung des Betreuungsangebots sowie der Schulung der Ehrenamtlichen vorzulegen, in gleichem Umfang wie für niedrigschwellige Angebote. Unterschied wird hier jedoch keine kontinuierliche Anbindung bzw. Anleitung durch eine Fachkraft vorausgesetzt.

• Außerdem enthält die Verordnung Regelungen zur Förderung der Selbsthilfe wonach Selbsthilfegruppen, - organisationen und Selbsthilfekontaktstellen mit max. 750,- pro Jahr gefördert werden.
Die formalen Anforderungen werden dagegen vereinfacht: Zuständige Behörde für Anerkennung (vorher Kreise bzw. kreisfreie Städte) und Förderung der Betreuungsangebote ist das Landesamt für soziale Dienste. Genaue Zuständigkeiten werden dort gerade noch geklärt und Ansprechpartner bzw. Kontaktdaten dann bekannt gegeben. Zuständig für die Förderung von Modellvorhaben bleibt das Sozialministerium.

Die AFöVo finden Sie unter http://www.schleswig-holstein.de/MASG/DE/AeltereMenschen/PflegeBegleitung/Demenz/pflEGVO.html
Die Förderrichtlinie finden Sie unter http://www.schleswig-holstein.de/MASG/DE/AeltereMenschen/PflegeBegleitung/Demenz/RiliDurchfuerhung45aSGBXI.html

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Januar 2012 um 09:34 Uhr